Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Für alle Leistungen der adddix GmbH & Co. KG im Bereich der additiven Fertigung.
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen der additiven Fertigung (3D-Druck), Konstruktion, Entwicklung und damit verbundene Nebenleistungen zwischen der adddix GmbH & Co. KG, Thusstraße 32, 95195 Röslau („adddix“) und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, adddix stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von adddix sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn adddix die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung (in Textform ausreichend, z. B. per E-Mail oder über das Kundenportal) annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(3) Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung von adddix maßgeblich. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Bestätigung in Textform.
Leistungsumfang und Fertigung nach Kundendaten
(1) adddix fertigt Bauteile auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten (insbesondere CAD-/3D-Modelle) und der vereinbarten Spezifikationen (Verfahren, Material, Stückzahl, Nachbearbeitung).
(2) Verfahrensbedingt können gefertigte Bauteile in Maßhaltigkeit, Oberfläche, Farbe und mechanischen Eigenschaften in branchenüblichem Umfang von Musterteilen, Abbildungen oder früheren Lieferungen abweichen. Solche üblichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Spezifikation eingehalten wird.
(3) Eine Prüfung der vom Kunden gelieferten Daten auf konstruktive Eignung, Funktionalität oder Einhaltung produktrechtlicher Vorgaben des Einsatzzwecks schuldet adddix nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. adddix ist berechtigt, offensichtliche Fehler in den Druckdaten (z. B. nicht geschlossene Flächen, fehlerhafte Netze) im für die Fertigung erforderlichen Umfang automatisiert zu reparieren, ohne dass hierdurch eine weitergehende Prüfpflicht entsteht.
Toleranzen, Oberflächen und Werkstoffeigenschaften
(1) Sind keine Toleranzen ausdrücklich vereinbart, gelten die verfahrenstypischen Toleranzen additiver Fertigungsverfahren in Anlehnung an DIN 16742 bzw. die Richtwerte der VDI-Richtlinie 3405, als Richtwert ±0,3 % vom Nennmaß, mindestens jedoch ±0,3 mm. Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenangaben sind Richtwerte und stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
(2) Additive Fertigung erfolgt schichtweise. Verfahrensbedingt sind insbesondere sichtbare Schichtstrukturen, Ansatzstellen von Stützstrukturen, Restpulver- bzw. Restmaterialanhaftungen in Hohlräumen, geringfügige Farb- und Chargenabweichungen sowie richtungsabhängige (anisotrope) mechanische Eigenschaften möglich. Diese verfahrenstypischen Merkmale stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Spezifikation eingehalten wird.
(3) Angaben in Materialdatenblättern der Werkstoffhersteller beruhen auf genormten Probekörpern und sind Orientierungswerte. Sie stellen keine Zusicherung der Eigenschaften des konkreten Bauteils dar, da diese von Geometrie, Bauausrichtung, Verfahren und Nachbearbeitung abhängen.
(4) Standardmäßig erfolgt eine Sichtprüfung sowie eine stichprobenartige Maßkontrolle. Weitergehende Prüfungen und Dokumentationen (z. B. Messprotokolle, Erstmusterprüfberichte, Materialzertifikate) werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.
Verwendungsbeschränkungen und Eignungsprüfung
(1) Die gefertigten Bauteile sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für allgemeine industrielle Anwendungen sowie als Prototypen, Muster und Anschauungsobjekte bestimmt. Die Verwendung in sicherheitskritischen Bereichen – insbesondere als Medizinprodukt oder Implantat, in der Luft- und Raumfahrt, als tragendes Sicherheitsbauteil oder mit Lebensmittelkontakt – bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Prüfung und Freigabe der Bauteile für den konkreten Einsatzzweck (einschließlich etwaiger Erstbemusterung, Funktions- und Dauertests) obliegt dem Kunden. Die Konstruktionsverantwortung und das Verwendungsrisiko liegen beim Kunden, soweit adddix nicht ausdrücklich Konstruktionsleistungen übernommen hat.
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Ausführung erforderlichen Daten rechtzeitig, vollständig und in einem vereinbarten bzw. gängigen Format zur Verfügung. Für die Richtigkeit und technische Verwendbarkeit der Daten ist der Kunde verantwortlich.
(2) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Daten und die beauftragte Fertigung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Design- oder Patentrechte) verletzen und keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Er stellt adddix von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) adddix ist berechtigt, die Ausführung von Aufträgen abzulehnen, deren Inhalt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (z. B. Waffen- oder waffenähnliche Teile ohne entsprechende Berechtigung).
Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. Verpackungs- und Versandkosten.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für Neukunden oder auftragsbezogen kann adddix Vorkasse oder Anzahlung verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Express-Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen, die adddix nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Materialengpässe, Störungen bei Vorlieferanten), sowie bei verspäteter oder fehlerhafter Datenlieferung durch den Kunden.
(3) Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über (§ 447 BGB). Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(4) Bei der Fertigung von Klein- und Sonderserien sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von adddix. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt; die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an adddix ab.
Gewährleistung
(1) Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt, in Textform zu rügen; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung (§ 377 HGB).
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet adddix nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die auf fehlerhaften Kundendaten, ungeeigneter vom Kunden vorgegebener Material- oder Verfahrenswahl oder unsachgemäßer Verwendung beruhen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) längere Fristen vorsehen.
Haftung
(1) adddix haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für den Verlust von Daten haftet adddix nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
Schutzrechte und Geheimhaltung
(1) Vom Kunden bereitgestellte Daten und Konstruktionen bleiben dessen geistiges Eigentum. adddix nutzt sie ausschließlich zur Auftragsdurchführung und behandelt sie vertraulich.
(2) An von adddix erstellten Konstruktionen, Entwürfen und Verfahrens-Know-how verbleiben alle Rechte bei adddix, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) adddix speichert die zur Auftragsdurchführung bereitgestellten Fertigungsdaten für mögliche Nachbestellungen für die Dauer von 24 Monaten nach dem letzten Auftrag und löscht sie danach. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht. Auf Wunsch des Kunden werden die Daten früher gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von adddix.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026